oliv / AGB

rAllgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Beilagen in der Zeitschrift oliv, Ausgabe Schweiz

gültig ab 1.1.2010, CH 5703 Seon

1. «Anzeigenauftrag» im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht auf Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Herausgeber nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermassen ausschliesslich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

6. Sämtliche Anzeigen werden als solche vom Verlag mit dem Wort «Anzeige» oder «Publi-Reportage» kenntlich gemacht.

7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstösst oder deren Veröffentlichung für den Herausgeber Image schädigend sein kann. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilage ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Herausgeber von oliv unverzüglich Ersatz an. Der Herausgeber gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmass, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder wird die Ersatzanzeige nicht einwandfrei umgesetzt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Herausgebers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Reklamationen müssen – ausser bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen der Anzeige oder Verbreitung der Beilage geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum in den Mediadaten festgelegten Anzeigenschluss mitgeteilt werden.

11. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufender Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart worden ist.

12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Herausgeber kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Herausgeber berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

13. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Belege oder Nachweise geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

14. Kosten für die Anfertigung erforderlicher Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.

15. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

16. Erfüllungsort ist der Sitz des Herausgebers. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Herausgebers. Soweit Ansprüche des Herausgebers nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Herausgeberin, Vita Oliv AG, vereinbart.

Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Herausgeberin:

a) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, Verbot oder bei sonstigen vom Verlag nicht zu vertretenden Störungen in der Druckerei oder auf dem Versand- und Zustellweg ruhen die Verpflichtungen des Verlages, Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

b) Der Ausschluss von Anzeigen und Beilagen konkurrierender Unternehmen kann nicht zur Bedingung gemacht werden.

c) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der Anzeige oder Beilage. Der Verlag ist von allen etwaigen Ansprüchen aus Rechtsverletzungen in solchen Anzeigen oder Beilagen freizustellen. Durch die Erteilung eines Auftrages (Anzeigen oder Beilagen) verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Massgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

d) Der Herausgeber behält sich vor, undeutliche oder sprachlich fehlerhafte Manuskripte zu korrigieren. Soweit der Inserent nicht auf Anwendung der alten Rechtschreibung besteht, hält sich der Verlag bei der Anzeigenproduktion an die neue Rechtschreibung. Gelieferte Druckvorlagen werden nur unter Vorbehalt korrigiert.

e) Der Anzeigenteil von oliv wird nach bestimmten typographischen Gesichtspunkten gesetzt. Daraus ergeben sich für die Gestaltung und den Umbruch der Anzeigen gewisse Regeln, deren Berücksichtigung sich der Verlag vorbehält.

f) Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben werden nicht als Fehler in der Ausführung des Anzeigenauftrages anerkannt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

g) Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Abschlüsse und Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten erscheinen sollte, es sei denn, es handle sich um kaufmännischen Geschäftsverkehr.

h) Berechtigte Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer Anzeige kann der Herausgeber die entstandenen Entwurfs-, Gestaltungs- bzw. Satzkosten berechnen.

i) Vom Herausgeber gestaltete Anzeigen und Titelköpfe dürfen ohne seine Einwilligung nicht für eine Reproduktion anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden. Sind auf Kundenwunsch vom Verlag Duplikate solcher Anzeigen an fremde Verlage zu liefern, behält sich der Verlag das Recht vor, anteilige Satz-, Repro- bzw. Gestaltungskosten in Rechnung zu stellen, ebenso die Kosten für die evtl. elektronische Datenübermittlung.

j) Der Herausgeber ist berechtigt, die erteilten Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten zusätzlich auch in elektronischen Medien zu verbreiten.

k) Für Anzeigen, deren Gestaltung vom Herausgeber übernommen wird, liegt das Urheberrecht ausschliesslich beim Herausgeber. Auch eine Nutzung bzw. Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale von Anzeigenentwürfen ausserhalb der Medien, die vom Herausgeber herausgegeben werden, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers. Die Zustimmung wird in der Regel nach Einigung über ein angemessenes weiteres Nutzungsentgelt erteilt.

l) Preise gelten exklusive Mehrwertsteuer mit Ausnahme der Kleinanzeigen.

Stand 2014

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